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AGB

AGB

1.) Geltung
Es gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner fi nden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn
wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen,
das allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein
Einverständnis mit der Geltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Soweit unser Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist, gelten unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Handelt es sich bei unseren Lieferungen und Leistungen um Bauleistungen und ist unser Vertragspartner
Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen
Sondervermögen, so wird die Vergabe und Vertragsordnung von Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung insgesamt in den Vertrag einbezogen. Soweit im
Nachfolgenden auf einzelne Regelungen der VOB/B Bezug genommen wird, handelt es sich lediglich um
Hinweise, welche Regelung der VOB/B einschlägig ist.
2.) Angebote und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend.
Der uns erteilte Auftrag wird erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bindend. Die schriftliche
Auftragsbestätigung hat innerhalb von vier Wochen ab Auftragserteilung zu erfolgen, bis dahin ist der
Vertragspartner an die Auftragserteilung gebunden. Unsere Auftragsbestätigung ist für Gegenstand, Umfang,
Preis und sonstige Vertragsvereinbarungen maßgebend, falls der Vertragspartner ihrem Inhalt nicht schriftlich
innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht. Unsere Angaben zum Gegenstand
der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische
Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd
maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistungen. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die
aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von
Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen
Zweck nicht beeinträchtigen und den berechtigten Interessen unserer Vertragspartner nicht unzumutbar
zuwiderlaufen. Wir behalten uns das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen
Angeboten und Kostenvoranschlägen, sowie den zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen,
Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.
Der Vertragspartner darf diese Gegenstände nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich
machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf Verlangen hat der
Vertragspartner diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und evtl. gefertigte Kopien zu vernichten,
wenn diese von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden, oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Kündigt der Vertragspartner bei Bauleistungen den Vertrag
ohne dass hierfür ein wichtiger Grund, den wir zu vertreten hätten, vorliegt, sind wir berechtigt 20% der
Bruttoauftragssumme zur Abgeltung der bis dahin erbrachten Leistungen und der eingetretenen Aufwendungen-ohne Verpflichtung des Einzelnachweises-zu verlangen. , zur Abgeltung der bis dahin erbrachten Leistungen
und der eingetretenen Aufwendungen – ohne Verpfl ichtung des Einzelnachweises – zu verlangen. Es bleibt uns
gestattet einen höheren Anspruch im Einzelfall mit Einzelnachweisen zu verlangen, ebenso wird dem
Vertragspartner gestattet nachzuweisen, dass kein Anspruch entstanden ist, oder dieser wesentlich niedriger
als die Pauschale ist.
3.) Preise
Unsere Preise sind freibleibende Nettopreise in Euro und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer nach dem
im Zeitpunkt unserer Lieferungen und Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Satz sowie zuzüglich Frachtkosten. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang, Mehr- oder
Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Treten in der Zeit zwischen Vertragsabschluß und Ausführung
unserer Lieferungen und Leistungen Änderungen in den Preisgrundlagen ein, z. B. durch Erhöhungen von tarifl
ichen Lohnkosten, Material-/Einkaufspreisen, Energiekosten, Frachtkosten oder Fremdgerätemieten, sowie der
gesetzlichen Mehrwertsteuer, sind wir berechtigt diese in Form einer Preiserhöhung an den Vertragspartner
weiterzugeben. Eine solche Preiserhöhung ist gegenüber einem Vertragspartner, der Verbraucher gem. § 13 BGB
ist, ausgeschlossen, wenn die vereinbarte Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß innerhalb von vier
Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll. Dies gilt nicht bei Lieferungen oder
Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden.
4.) Durchführung der Lieferungen und Leistungen und Lieferzeit
a) Liefer- und Leistungstermine können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Im Zweifel gelten
nicht schriftlich festgelegte Liefer- und Leistungstermine als unverbindlich vereinbart. Die für unsere
Lieferungen und Leistungen angegebenen (unverbindlichen) Liefer- und Leistungszeiten sind sorgfältig
ermittelte Annäherungswerte. Sie setzen die vollständige Klärung aller technischen Einzelheiten des Auftrages
voraus. Bei Bauleistungen muss darüber hinaus eine rechtskräftige Baugenehmigung und Baufreigabe
vorliegen, Vorleistungen müssen frist- und fachgerecht ausgeführt sein.
b) Ohne entsprechende vertragliche Vereinbarungen sind wir zu Teilleistungen und Teillieferungen nur
berechtigt, wenn
– die Teillieferungen bzw. Teilleistung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks
verwendbar ist,
– die Lieferung und/oder Leistung der restlichen Lieferungen und Leistungen sichergestellt ist und
– dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn,
wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
c) Liefer- und Leistungsbehinderungen sowie Verzögerungen, die nicht von uns zu vertreten sind, sondern auf
höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B.
Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,
Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten in der
Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende,
nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten oder den Ausfall von Nachunternehmern)
verursacht worden sind, bewirken, dass wir die noch nicht erbrachten Lieferungen und Leistungen mit einer
Verzögerung, die der Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, entspricht, erbringen
dürfen. Sofern solche Liefer- und Leistungsbehinderungen die Lieferung oder Leistung wesendlich erschweren
oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Die bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen sind mit den vereinbarten Preisen
zu vergüten. Falls die Behinderungen vom Vertragspartner zu vertreten sind, bestehen darüber hinaus die
gesetzlichen Schadensersatzansprüche.
d) Handelt es sich um Bauleistungen, gilt bei Behinderungen und Unterbrechungen §§ 6,7 VOB/B.
e) Wir sind berechtigt, für die Erfüllung unserer vertraglichen Verpfl ichtungen, Nachunternehmer als
Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB einzusetzen.
f) Gefahrübergang bei Lieferungen von Waren:
aa) Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit Beginn der Beladung des Fahrzeugs über.
bb) Bei Anlieferung mit unseren eigenen Firmenfahrzeugen geht die Gefahr bei Erreichen der angegebenen
Lieferadresse mittels öffentlicher Straßen über.
cc) Bei Versendungskauf gilt § 447 BGB.
dd) Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem wir versandbereit oder
übergabebereit sind und dies dem Vertragspartner angezeigt haben.
ee) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Vertragspartner.
g) Wir sind berechtigt, aber nicht verpfl ichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen.
h) Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass der Entladeort auch mit schweren Transportfahrzeugen
bei jeder Witterung gefahrlos und ohne Behinderung erreicht werden kann und gefahrloses und zügiges
Entladen möglich ist.
5.) Zahlung
a) Bei Lieferung von Waren und Leistungen, die keine Bauleistungen sind, sind unsere Rechnungen, falls nichts
anderes vereinbart ist, sofort zur Zahlung fällig.
b) Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber, letzterer nur aufgrund besonderer Vereinbarungen
entgegengenommen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen mit Wertstellung des Tages an dem wir
über den Gegenwert verfügen können. Wechselkosten und Diskontspesen sowie sonstige Kosten gehen stets zu
Lasten des Vertragspartners.
c) Der Vertragspartner darf mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, wenn die Forderung des Vertragspartners
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte, die auf anderen Vertragsverhältnissen beruhen, sind ausgeschlossen, soweit der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14, Abs. 1, BGB ist.
d) Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine mangelnde Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners vor, insbesondere wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
vorliegt, wenn Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Vertragspartners fruchtlos waren, wenn es zu
Wechsel- und Scheckprotesten gekommen ist oder die eidesstattliche Versicherung (Offenbarungseid)
abgeleistet worden ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt oder berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
e) Handelt es sich bei unserem Vertragspartner um einen Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB und zahlt
dieser bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit banküblichem
Zinssatz, mindestens aber mit 5 Prozent zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer
Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
f) Bei Bauleistungen gelten die vereinbarten Zahlungstermine, ansonsten die Regelungen der VOB/B.
Abschlagszahlungen sind entsprechend der getroffenen schriftlichen Vereinbarung zu leisten, wurde keine
schriftliche Vereinbarung getroffen, so gilt § 16 Ziff. 1 VOB/B.
6.) Abnahme. Bei Bauleistungen richtet sich die Abnahme nach § 12 VOB/B.
7.) Gewährleistung und Haftung
a) Mängelrügen sind schriftlich geltend zu machen.
b) Der Vertragspartner hat uns Gelegenheit zu geben, die bemängelten Lieferungen und Leistungen selbst
und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen, bevor Veränderungen an den
bemängelten Lieferungen und Leistungen vorgenommen werden. Sind wegen Gefahr im Verzug Sofortmaßnahmen zu ergreifen, so sind diese vorher mit uns abzustimmen.
c) Im Falle der ausschließlichen Lieferung von Waren (Baustoffe bzw. Bauteillieferungen, etc.) muss der
Vertragspartner, wenn es sich um ein Handelsgeschäft handelt, offensichtliche Mängel unverzüglich,
spätestens innerhalb von sieben Werktagen, nach der Ablieferung anzeigen und darf vorher die Ware nicht
verarbeiten. Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Ware als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, so muss
die Anzeige unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach der Entdeckung, gemacht werden,
andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des
Vertragspartners genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Handelt es sich beim Vertragspartner um
einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so stehen diesem Gewährleistungsrechte wegen eines offensichtlichen
Mangels nur zu, wenn er den offensichtlichen Mangel binnen einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware
und vor einer Weiterverarbeitung rügt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
d) Unsere Gewährleistung ist auf Nacherfüllung beschränkt (§ 439 BGB). Dem Vertragspartner wird ausdrücklich
das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung
Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
e) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um
– eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
oder vorsätzlichen Pfl ichtverletzung unserer Organe oder unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder
sonstiger Erfüllungsgehilfen beruht.
– eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pfl ichtverletzung unserer Organe oder um eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pfl ichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
– Fälle in denen sich unsere Haftung aus zwingenden, gesetzlichen Vorschriften (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetzt, etc.) ergibt.
– die Verletzung von vertragswesentlichen Pfl ichten (sog. Kardinalpfl ichten) durch unsere Organe oder unsere
gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf
den vertragstypischen und vorhersehbar eintretenden Schaden beschränkt, ohne dass hier eine Beweislastumkehr zu Lasten unserer Vertragspartner eintreten würde.
f) Bei Bauleistungen richtet sich unsere Gewährleistung nach § 13 der VOB/B und die Haftung nach § 10 VOB/B.
8.) Verpfl ichtungen und Haftung des Vertragspartners bei Bauleistungen
a) Der Vertragspartner haftet für
– seine Angaben über Baugrundbeschaffenheit, Grund- und Wasseranfall
– die rechtzeitige, fachgerechte Erfüllung aller bauseitigen Leistungen
– fahrlässigen, sorglosen Umgang mit unseren Baustelleneinrichtungen und angelieferten Materialien und
dadurch eintretende Schäden
– Schäden an unseren Gewerken oder Teilgewerken, die durch unsachgemäße Behandlung (z.B. mangelnde
Wasserfreihaltung, vorzeitige Betonbeanspruchung, Nichteinhaltung der Gebrauchsanleitung, usw.)
Anwendung von Gewalt und dergleichen verursacht werden, der Vertragspartner haftet für eigenes Verschulden
sowie auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
– ordnungsgemäße Sicherung unserer Gewerke und Teilgewerke gegen Diebstahl und Fremdbeschädigungen
– die von ihm nach den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringenden Eigenleistungen in Form von Arbeitsleistungen und für die Art, Güte und Qualität der von ihm verwendeten Baustoffe.
– Schäden, die dadurch eintreten, dass gem. den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringende Eigenleistung des
Vertragspartners nicht rechtzeitig nach unseren Bauleistungen erfolgen und hierdurch (z.B. bei widrigen
Witterungsverhältnissen und nicht geschlossenen Bauteilen) Schäden an Wänden, Dächern und sonstigen
Bauteilen eintreten.
b) Der Vertragspartner ist verpfl ichtet eine Bauleistungsversicherung mit Einschluss von Unternehmerleistungen abzuschließen.
c) Der Vertragspartner ist verpfl ichtet auf eigene Kosten angelieferte Ware oder erbrachte Bauleistungen gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zu versichern.
d) Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind vom Vertragspartner auf dessen Kosten recht-zeitig
durchzuführen.
9.) Eigentumsvorbehalt
a) Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus dem konkreten Auftrag
entstandenen Forderungen unser Eigentum. Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB behalten wir uns
das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der
Geschäftsbeziehung gegenüber dem Vertragspartner zustehen.
b) Der Vertragspartner verpfl ichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Zahlungsrückstand ist, zu veräußern. Er ist zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterver-
äußerung gem. nachfolgenden Ziffern c) bis e) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
c) Der Vertragspartner tritt seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an
uns ab und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Der
Vertragspartner ist berechtigt die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem
jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Vertragspartner in keinem Fall
berechtigt.
d) Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet – soweit wir seinen Abnehmer nicht selbst
unterrichten – dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen
und die erforderlichen Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu versehen.
e) Auf Verlangen des Vertragspartners sind wir verpfl ichtet die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren
realisierbarer Wert unsere Forderungen mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
behalten wir uns vor.
f) Der Vertragspartner ist verpfl ichtet, uns von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte
unverzüglich zu benachrichtigen. Hält der Vertragspartner einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er
gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind die
Kreditwürdigkeit des Vertragspartners auf uns zu verlangen, oder – falls die Ware bereits weiter veräußert, aber
ganzoder teilweise noch nicht bezahlt ist – Zahlung direkt vom Abnehmer des Vertragspartners verlangen.
e) Soweit die gelieferten Waren und Gegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks des Vertragspartners geworden sind, verpfl ichtet sich der Vertragspartner, im Falle des Zahlungsverzuges und wenn wir dies
ausdrücklich verlangen, die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des
Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu
übertragen. Die Kosten der Demontage sowie sonstige Kosten hat der Vertragspartner zu tragen. Werden
Liefergegenstände (Vorbehaltsware) zulässigerweise verarbeitet oder umgebildet und mit anderen Gegenständen zu einem neuen Gegenstand fest verbunden, so überträgt uns der Vertragspartner seine Forderungen bzw.
sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten
Vorbehaltsware.
10.) Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist D-95359 Kasendorf, wenn der Vertragspartner Unternehmer im Sinne
des § 14 BGB oder Kaufmann ist. Gerichtsstand ist, falls unser Vertragspartner Kaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich, rechtlichen Sondervermögens ist, für alle
Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis – auch im Wechsel- und Scheckprozess – der Sitz der Firma FS FrankenStall GmbH in D-95359 Kasendorf.
11.) Anwendbares Recht, Schlussbestimmungen
a) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Dies gilt auch bei Lieferungen und Leistungen im Ausland.
b) Bei Export unserer Waren durch unsere Vertragspartner in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt
werden. Der Vertragspartner ist zum Ersatz sämtlicher Schäden verpfl ichtet, die durch die Ausfuhr unserer
Waren verursacht werden, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert worden sind.
c) Sollten vorgenannte Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
DSGVO
Wir die Firma FS Frankenstall GmbH als Verantwortlicher erheben und speichern Personenbezogene Daten von
Ihnen nach Art.4 Abs.1 DSGVO (Personenbezogene Daten/Verarbeitung).
Die von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden im Rahmen der Vertragsabwicklung an das mit der
Lieferung beauftragte Transportunternehmen weitergegeben, soweit dies zur Lieferung der Ware erforderlich
ist. Ihre Zahlungsdaten geben wir im Rahmen der Zahlungsabwicklung an das beauftragte Kreditinstitut weiter,
sofern dies für die Zahlungsabwicklung erforderlich ist. Sofern Zahlungsdienstleister eingesetzt werden,
informieren wir hierüber nachstehend explizit. Die Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Daten ist hierbei Art.
6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
Die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten bemisst sich anhand der jeweiligen gesetzlichen
Aufbewahrungsfrist (z.B. handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen). Nach Ablauf der Frist werden
die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung erforderlich sind und/oder unsererseits kein berechtigtes Interesse an der Weiterspeicherung
fortbesteht.
Eine Ausführliche Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Website unter:
https://frankenstall.de/impressum


FS FrankenStall GmbH, Welschenkahl 46, 95359 Kasendorf
FS FrankenStall GmbH | Sitz: Kasendorf | Geschäftsführer: Frank Schenkel